Satzung - IG ISRAEL

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Satzung

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Satzung der Interessengemeinschaft Israel
im Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. (VPhA)
des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh)

§ 1 Name, Zweck und Ziel
 
In der Interessengemeinschaft Israel, im folgenden kurz IG ISRAEL genannt, haben sich Sammler der Sammelgebiete Israel — Judaica — Palästina zusammengeschlossen, um durch gemeinsame Arbeit diese Gebiete zu fördern und zu verbreiten.
 
Darüber hinaus sollen die Mitglieder in ihrer Sammel- und Philatelieforschung unterstützt werden, indem ihnen durch Fachliteratur das Sammeln erleichtert bzw. die Freude daran erhalten wird.
 
Auch soll die Verbundenheit zum Land Israel bekräftigt werden.
 
 
§ 2 Mitgliedschaft
 
Mitglied der IG ISRAEL kann jeder Interessent der Sammelgebiete Israel — Judaica — Palästina werden, der Mitglied in einem Verein eines Verbandes oder Direktmitglied im BDPh e.V. oder in einem der FIP angeschlossenen Verbände ist.
 
Die IG ISRAEL hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Über Ehrenmitglieder entscheidet der Vorstand (oder die Mitglieder-versammlung).
 
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung möglich. Mitglieder, die den Interessen der IG ISRAEL zuwider handeln oder gegen anerkannt gute Sitten verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
 
Dasselbe gilt bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages.
 
 
§ 3 Beitrag
 
Die Mitglieder verpflichten sich, jeweils den von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag (einschließlich „Israel Philatelie‘‘) zu zahlen.
 
Dieser Beitrag ist spätestens im ersten Quartal eines Kalenderjahres zu entrichten.
 
Bei Ausscheiden aus der IG ISRAEL werden für das Jahr vorausbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.
 
 
§ 4 Vorstand
 
Der Vorstand der IG ISRAEL setzt sich wie folgt zusammen: dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer), dem Kassenwart, dem Beisitzer und Abowart und Bibliothekar; dazu als erweiterter Vorstand mit den Beisitzern für den Bereich Rundschreiben und Schreibdienst.
 
Diese legen den Aufgabenbereich und die Befugnisse in einer Geschäftsverteilung fest.
 
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung jeweils für drei Jahre gewählt oder per Handzeichen bestätigt. Das mit der Kassenführung beauftragte Mitglied wird durch zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer kontrolliert.
 
Über die Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, und sofern es die gesamten Mitglieder betrifft, diese davon zu unterrichten.   
 
 
§ 5 Hauptversammlung
 
Zur Hauptversammlung sind alle Mitglieder einmal im Jahr vom Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Hauptversammlung nimmt die Berichte der Kassenprüfer und Vorstandsmitglieder entgegen. Sie wählt oder bestätigt den Vorstand, auch eventuell neue Beisitzer und alljährlich zwei Kassenprüfer. Sie setzt für das nächste Jahr den Mitgliedsbeitrag fest. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit § 6 nichts anderes bestimmt.
 
Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
 
Anträge müssen spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
 
 
§ 6 Sonstiges
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist der Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden. Satzungsänderungen oder die Auflösung des IG ISRAEL können nur mit Dreiviertelmehrheit (75 Prozent) der anwesenden Mitglieder durch die Haupt-Versammlung oder eine au?außergewöhnliche Hauptversammlung beschlossen werden, wenn dies vorher bekanntgemacht wurde. Bei Auflösung der IG ISRAEL darf das Vermögen (wenn vorhanden) nur an ihre Mitglieder zu gleichen Teilen zurückerstattet werden. Ist das nicht möglich, geht das Vermögen einer gemeinnützigen, mildtätigen Vereinigung zu.
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